th 2n-epost 218.05.2015  Um der De-Mail die gleiche Beweiswirkung zu verschaffen wie E-Mails mit qualifizierter digitaler Signatur, hat der Gesetzgeber jetzt die Zivilprozessordnung erweitert.

Damit erhält diese sicher versendete elektronische Botschaft den entsprechenden Status. Dies gilt allerdings ausschließlich für die De-Mail als Ganzes und nicht für das einzelne darin enthaltene Dokument. Lediglich die gesamte De-Mail mit ihren Metadaten kann in ihrer Herkunft und Authentizität identifiziert werden. Bezüglich des Inhalts und der Ablieferung bleibt es also bei dem Status, den die einfache E-Mail heute besitzt. Dieser wird bisher nicht der erhöhte Beweiswert einer Privaturkunde eingeräumt, weil dafür die Unterschrift des Ausstellers erforderlich wäre. Was bleibt, ist die freie Beweiswürdigung des Gerichts. Wenn zum Beispiel die erweiterten Angaben über die IP-Adresse in einer E-Mail mit den Daten des Mailservers des behaupteten Absenders übereinstimmen, wird häufig von der hohen Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Versands ausgegangen. Der Beweisgegner müsste dann Tatsachen darlegen, die Abweichungen von diesem gewöhnlichen Gang des Geschehens wahrscheinlich machen.

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