th image00106.06.2016   Für die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ab 2018 liegt jetzt ein Gesetzesentwurf vor.

Es soll entschieden werden, ob Anwälte sich darüber erreichbar machen müssen oder ob alternativ eine De-Mail-Adresse genügt. Insbesondere elektronische Korrespondenz mit Gerichten und Kollegen soll über das beA laufen. Ein beA erhält jeder Anwalt automatisch; die Frage ist, ob er es aktiviert. Für den Zugang sind eine beA-Chipkarte sowie ein Lesegerät notwendig. Der Gesetzesentwurf sieht eine zeitlich gestaffelte Nutzungspflicht für verschiedene Rechtsbereiche vor. Der Präsident des deutschen Anwaltsvereins, Ulrich Schellenberg, sieht noch  Klärungsbedarf bei Bundesjustizminister und geht von einem Start im September aus.

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