th -636631 original R18.07.2016   Seit dem 1.7.2016 gibt es neue Implementierungsregeln zur EU-Signaturverordnung 2014/910.

Diese schaffen erheblich flexiblere Möglichkeiten zur digitalen Dokumentenverarbeitung. Die bisher in Deutschland notwendigen Chipkarten zur Erstellung qualifizierter Signaturen, die ausschließlich vom Inhaber verwaltet werden durften, sind nicht mehr notwendig. Es ist auch die Verwendung von Hochsicherheitsmodulen zur Erstellung qualifizierter Signaturen möglich, so dass der Erwerb eines eigenen Chipkartenlesers und die komplizierte Beantragung der Chipkarte entfallen. Behörden können ab 1.7. außerdem sogenannte elektronische Siegel verwenden. Bisher war es nur möglich, ein Zertifikat für eine natürliche Person nach dem Signaturgesetz zu bekommen, was durch die damit verbundene Haftung die Nutzer von der Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen eher abgeschreckt hat. Außerdem kann die Identifikationsfunktion des neuen Personalausweises genutzt werden, um sich im Netz zweifelsfrei identifizieren zu können. Ab 18.9.2018 werden die eIDAS-Funktionen der Mitgliedsstaaten gegenseitig anerkannt.

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